/// EINLEITUNG VORLESUNG “RECHT”
DHBW WS 2024/2025
- Studiengang: Angewandte Informatik
- Campus: Horb
- Kurs: HOR-TINF2022
Vorstellung
- Personen
- Sinn & Zweck
- Themen
/// TÄTIGKEITSGEBIETE / SINN & ZWECK
Tätigkeit des Juristen
- Gestaltung Verhandlung, Prüfung von Verträgen
- Reaktion auf Ansprüche und Angriffe
- Beratung des Mandanten
Tätigkeit als „Projektmitarbeiter“ o.ä.
- Fragestellungen mit rechtlichen Auswirkungen erkennen
- Grundlegende Rechtsvorschriften und Auswirkungen kennen
- Eigene Absicherung / Warnen im „Projekt“
- Beratung Kunde / Firma
Ziel
- Übersetzungsleistung Recht => Prozess, Projekt, Lieferkette
/// EINFÜHRUNG & SYSTEMATIK DES DT. RECHTS
Wie ist das deutsche Recht aufgebaut
- Welche Rechtsquellen gibt es?
- Welche sind für unseren Kurs relevant?
Zivilrecht und bürgerliches Recht
- Grundsätze Vertrag
- Vertragsschluss
- Vertragsrecht
Rechtssubjekte | Rechtsobjekte | Rechtsfähigkeit
- Wem oder was stehen Rechte zu?
- Wer kann diese geltend machen?
- Welche Grundvoraussetzungen und Beschränkungen gibt es dabei?
Besonderheiten am Beispiel des „IT-Rechts“
- Was ist „IT-Recht“ genau?
- Welche Rechtsquellen gibt es für den Bereich?
- Welche Besonderheiten gelten ggü „normalem“ Zivil- u.ä. Recht?
/// RECHTSGEBIETE
Verschiedene Rechtsgebiete in Deutschland
- Zivilrecht: BGB, ZPO, HGB, AktG, GmbHG, …
- Strafrecht: StGB, StPO, diverse Strafvorschriften in anderen Gesetzen
- Öffentliches Recht: GG, VwGO, VwVfG, PolG, StVO, …
=> Je Rechtsgebiet eigene Regelungen
WISSENSFRAGE: WIE VIELE GESETZE UND VERORDNUNGEN GIBT ES IN DEUTSCHLAND?
- Ca. 2.200 Gesetze mit insgesamt ca. 50.000 Einzelregeln
- Zusätzl.: ca. 3.250 Bundes-Verordnungen
- Zusätzl.: direkt geltende EU-Gesetze (idR “giessen” in nat. Recht)
Fallbeispiel zur Unterscheidung der Rechtsgebiete:
Sachverhalt:
Der langhaarige Student Otto nimmt an einer Sitzblockade gegen Atomtransporte teil, diese soll durch die Polizei aufgelöst werden. Dabei fasst der Polizeiobermeister Emil Eifrig den Otto, den er einige Tage zuvor knutschend mit seiner Tochter erwischt hat, besonders hart an: Otto trägt blaue Flecken davon und seine Jacke wird beschädigt.Fragestellung:
Welche Rechtsgebiete sind betroffen?
/// ZIVILRECHT (AUCH PRIVATRECHT GENANNT) - ÜBERSICHT
Kennzeichen
- regelt die Rechtsbeziehungen von Bürgern untereinander
- mindestens zwei mehr oder weniger gleichberechtigte Partner
- gegenseitige Rechte oder Pflichten
Untergebiete des Zivilrechts:
- Vertragsrecht
- Arbeitsrecht
- Mietrecht
- Gesellschaftsrecht
- Handelsrecht
- Familien- und Erbrecht
/// ZIVILRECHT - GERICHTE
Zuständige Gerichte:
- In Zivilsachen sind prinzipiell immer die Zivilgerichte zuständig (auch “ordentliche Gerichte” genannt)
- Amtsgerichte
- Land- und Oberlandesgerichte
- Bundesgerichtshof in Zivilsachen (in Karlsruhe)
Besondere Zuständigkeiten (=Kammern) für besondere Rechtsgebiete
- Abteilung für Familienrecht => Familiengerichte
- Abteilung für Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen => Arbeitsgerichte
- Gesonderte Kammern am Landgericht => Handelsrecht, Baurecht usw.
/// ÖFFENTLICHES RECHT - ÜBERSICHT
Kennzeichen
- es stehen keine gleichwertigen Partner gegenüber
- einer der Beteiligten hat hoheitliche Rechted
- Bsp: Bauamt kann Bauerlaubnis erteilen => Ausübung hoheitlicher Befugnis, kann Privatmann nicht erteilen
Untergebiete des öffentlichen Rechts
- Polizei- und Ordnungsrecht / Versammlungsrecht
- Baurecht / Gewerberecht
- Ordnungswidrigkeitenrecht
- Sozialrecht / Finanzrecht / Schulrecht
Ausnahme: wenn Behörde nicht mit hoheitl. Weisungsbefugnis auftritt
- Beispiel 1: Behördenleiter kauft 100 Bleistifte für die Behörde => privatrechtlich, weil Geschäfte zur Deckung des Bedarfs der Behörded
- Beispiel 2: Deutsche Bahn => zwar hauptsächl. in staatl. Eigentum, handelt aber in vielen Bereichen wie Privatperson (Fahrkartenverkauf o.ä.)
/// ÖFFENTLICHES RECHT - GERICHTE
Zuständige Gerichte
- Liegt ein öffentlich - rechtliches Handeln vor, so sind fast immer die “öffentlich rechtlichen Gerichte” zuständig
- Verwaltungsgerichte bis hoch zum Bundesverwaltungsgericht (in Berlin)
- Sozialgerichte
- Finanzgerichte
Besonderheit: Schadensersatz aufgrund behördlichem Handeln
- Privatperson kann z.B. Ansprüche ggü. Behörde auf Schadenersatz geltend machen wg. so genannter “Amtshaftung”
- Voraussetzung: Behörde (oder deren Mitarbeiter) verstösst mit Ihrem Handeln gegen Recht
/// EXKURS: VERFASSUNGSRECHT
Zuordnung
- Eigentlich eine Form des öffentl. Rechtes
- Entscheidung über hoheitliche Handlungen von Behörden
Unterschied: Form der Geltendmachung des Rechts
- Im Normalfall kann Bürger Schadenersatz o.ä. direkt geltend machen (s.o.)
- Verletzungen verfassungsmässiger Rechte sind nicht direkt einklagbar
- Strenge Zulassung: Bürger muss zunächst “Rechtsweg erschöpfen”, d.h.:
- erst wenn dies der Fall ist und der Bürger geltend macht, durch diese Entscheidungen in seinen Grundrechten verletzt worden zu sein, kann er vor dem Verfassungsgericht des Bundes oder des Landes klagen
Zuständige Gerichte: Verfassungsgerichte
- Prüfung von Grundrechtsverletzungen
- Streitigkeiten zw. Bund und Ländern, z.B. wer welche Gesetze erlassen darf (Bsp: Rechtschreibreform)
- Streitigkeiten zwischen den BuLändern (Bsp: Länder-Finanzausgleich)
/// STRAFRECHT - ÜBERSICHT
- streng genommen dem Öffentlichen Recht untergliedert
- Aber: viele Abweichungen und weitgehende Verselbständigung
- Daher wird Strafrecht inzw. als eigenes Rechtsgebiet betrachtet
Kennzeichen
- Bürger verstößt gegen strafbedrohte Norm (z.B. Verletzung eines Anderen = Körperverletzung, § 223 StGB)
- wird durch Staatsanwaltschaft angeklagt , um eine gerichtliche Entscheidung über die Strafe herbeizuführen
- Staatsanwaltschaft ist eine Behörde => wird hoheitlich tätig (.s.o.)
Wichtig (Näheres dazu später)
- Juristische Personen oder eine Behörde können selbst keine Straftaten begehen,
- sie können jedoch zivilrechtlich dafür haftbar gemacht werden
/// STRAFRECHT - GERICHTE
Zuständige Gerichte
- Strafgerichte
- Prüfen nur Strafbarkeit, nicht Zivilrechtliche Ansprüche, d.h. Schadenersatz oder
- Schmerzensgeld aus der o.g. Körperverletzung müsste der Geschädigte selbständig vor den Zivilgerichten geltend machen
- Schuldspruch im Strafverfahren kann Voraussetzung für zivilrechtliche Schadenersatzklage sein!
Kontrollfrage
Wenn eine Vor-Verurteilung in einem Strafverfahren Voraussetzung für ein zivilrechtliches Verfahren sein kann, kann ein zivilrechtliches Verfahren dann auch zu einer abweichenden Entscheidung kommen, falls diese Voraussetzung (Schuldspruch) nicht vorliegt?
/// STRAFRECHT - FALLBEISPIEL “O. J. SIMPSON”
Beispielfall zur Kontrollfrage: Fall „O.J. Simpson“
O.J. Simpson war ein amerikanischer Footballstar und späterer Schauspieler. 1994 wurden seine Ex-Frau und deren Freund ermordet, er wurde nach einer von allen Medien übertragenen Verfolgungsjagd wegen Mordes angeklagt, jedoch im Strafverfahren freigesprochen
In einem anschliessenden Zivilverfahren erreichten die Familien der Hinterbliebenen seiner Frau und deren Freundes eine Verurteilung zu Schadenersatz i.H.v. 33,5 Mio. US-Dollar
Unterschiedliche Wertungen BRD-USA
- In Deutschland: keine unterschiedliche Behandlung in Straf- und ggf. folgendem Zivilverfahren möglich: er hätte in Deutschland nach strafrechtl. Freispruch nicht vor einem Zivilgericht verklagt werden können. Im Zivilverfahren hätte er folgerichtig auch nicht verurteilt werden können
- Die Klage wäre in Deutschland bereits vor Eröffnung als „offensichtlich unbegründet“ abgewiesen worden
- In USA ist in Strafverfahren notwendig: keine “begründeten Zweifel” an der Schuld
- In USA reicht im Zivilverfahren jedoch “hinreichender Tatverdacht” aus
/// ZUSAMMENFASSUNG BEISPIELFALL
Anwendbarkeit Zivilrecht: (+)
Die Frage, ob der Polizist Eifrig dem Otto Schadensersatz für die zerstörte Jacke oder sogar Schmerzensgeld zahlen muss, bestimmt sich nach den Regeln des Zivilrechts (z.B. Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, §§ 829 BGB)
Anwendbarkeit Öffentliches Recht: (+)
Die Frage ob die Auflösung der Sitzblockade überhaupt oder in der Art und Weise der Durchführung rechtmäßig war, ist damit vor dem Verwaltungsgericht zu klären, da es sich dabei um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt.
Anwendbarkeit Strafrecht: (+)
Die Frage, ob der Polizist Eifrig wegen der Verletzung des Otto (§§ 223ff StGB: Körperverletzung) und/oder dem Zerreißen der Jacke (§§ 303ff StGB: Sachbeschädigung) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden kann, ist vor einem Strafgericht zu überprüfen.
/// INTERNATIONALES PRIVATRECHT
Länderübergreifende Sachverhalte
Beispiel: Deutscher streitet mit französischer Baufirma wg. Beschädigung an italienischem Marmorboden in Finca auf Mallorca
- immer mehr grenzüberschreitende Verträge, zB Internet-Shops o.ä.
- immer mehr internationale Verträge und EU-Regelungen
Unterscheidung und Anwendbarkeit
- Keine allgemeingültigen Regeln, wann das Recht welcher Nation anzuwenden ist
- EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) regelt für jeden Sachverhalt, welches Recht gelten soll
- Art 40 EGBGB - bei deliktischer Schädigung (z.B. Unfall, unerlaubte Handlungen…) ist das Recht des Landes anzuwenden, in welchem die Handlung vorgenommen wurde bzw. der Erfolg eingetreten ist
- Art. 13 EGBGB - bei familienrechtlichen Grundsätzen (z.B. Ehe, Scheidung, Kindschaftssachen) gilt der Ort der Herkunft
- Art 43 EGBGB - bei sachenrechtlichen Streitigkeiten (z.B. Herausgabe) gilt das Recht des Ortes, an dem die Sache sich befindet
/// INTERNATIONALES VS DEUTSCHES RECHT
Anwendung deutschen Rechts bei Verträgen
Für das Vertragsrecht gilt Art. 27 I EGBGB: Der Vertrag unterliegt den von den Parteien gewählten Recht, die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich aus dem Vertrag oder aus den Umständen ergeben
Folge
- die Parteien können vereinbaren, welches Recht gelten soll
- Vertrag kann in München, aber nach anglo-amerikanischem Recht geschlossen werden
Aber: zwingende Vorschriften dürfen nicht umgangen werden
- Formvorschrift für Grundstückskaufverträge
- Kündigungsschutzvorschriften für Arbeitnehmer usw.
Indizien für die Rechtswahl
- Vertragssprache
- Vertragsort
- Vereinbarter Gerichtsstand
- Zahlungswährung
- Nationalität der Beteiligten
- u.v.m.
/// ÜBERSICHT ALLGEMEINE PRINZIPIEN
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit
Rechtsfähigkeit und Geschäftsfähigkeit sind die grundsätzlichen Voraussetzungen
des rechtsgeschäftlichen Handelns, insbesondere im Vertragsrecht
Personen des Zivilrechts
- natürliche Personen
- juristische Personen
- GbR und andere Personen- bzw. Kapitalgesellschaften
Abstraktionsprinzip
Im deutschen Vertragsrecht ist streng zu trennen zwischen:
- Verpflichtungsgeschäft
- Verfügungsgeschäft
Vertragsfreiheit
- Freiheit bei Wahl von Form, Inhalt und Abschluss des Vertrages
- Ausnahme: Sittenwidrigkeit.
/// RECHTSSUBJEKTE - ALLGEMEIN
Rechtssubjekte = Rechtspersonen oder auch “Rechtsträger” / “Rechtspersönlichkeit”
Beispiele für Rechtssubjekte
- Natürliche Personen
- Juristische Personen
- Besonderheit: Personengesellschaften
/// RECHTSSUBJEKTE – PERSONEN
Natürliche Personen
- jeder Mensch
„Juristische Person“
- „künstliche“ Rechtssubjekte = die Rechtsordnung „macht“ sie zu Personen, damit diese wie natürliche Personen Träger von Rechten und Pflichten sein und damit auch im Rechts- / Geschäftsverkehr handeln können
- Im BGB ist der Begriff nicht definiert, dort werden jedoch die Vereine (§§ 21 ff. BGB) und Stiftungen (§§ 80 ff. BGB) geregelt
In anderen Gesetzen geregelte juristische Personen:
- Aktiengesellschaften (AG)
- Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
- Genossenschaften (eG)
Entstehung einer natürlichen Person
- durch Geburt
Entstehung einer juristischen Person: durch besonderen Akt
- Staatlicher Hoheitsakt, z.B. Verleihung durch Gesetz oder Verwaltungsakt
- System der Normativbestimmungen, d.h. Eintragung in ein öffentliches Register
- Auflösung einer juristischen Person beendet auch die Rechtsfähigkeit
Besonderheiten:
- juristische Personen sind voll rechtsfähig, als blosses Rechtskonstrukt aber nicht handlungsfähig
- Bedürfen einer für sie handelnden natürlichen Personen: Organwalter
/// RECHTSSUBJEKTE - KÖRPERSCHAFTEN
Definition
- kraft Hoheitsakt geschaffene
- mitgliedschaftlich verfasste
- vom Wechsel der Mitglieder unabhängige Organisation
Ausnahmen:
- Die BRD = originäres Rechtssubjekt
- Die vom Bund als Staatsrechtssubjekte anerkannten Länder
Mitglieder: Natürliche oder juristische Personen
- eingetragene Vereine (§ 21 BGB)
- eG (§ 17 Abs. 1 GenG)
- GmbH (§ 13 Abs. 1 GmbHG)
- AG (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AktG)
- BRAK: Mitglieder sind hier Personalkörperschaften Landes-RAK
- Gemeindeverbände: Mitglieder sind hier Gebietskörperschaften „Gemeinde“
Sonderformen
- kirchenrechtliche Personal- und Verbandskörperschaften (besitzen religions-gemeinsch. Selbstbestimmungsrecht, nicht vom Staat abgeleitet)
- Privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Stiftung
- Körperschaft des öffentl. Rechts: z.B. Hochschulen, AOK, IHK
/// RECHTSSUBJEKTE - SONSTIGE
Gebietskörperschaften
- Haben als Mitglieder die auf einem bestimmten Gebiet wohnenden natürlichen Personen
- Bund (Staatsangehörige) / Länder
- Gemeinden (Bürger) / (Land-)Kreise
Regiebetriebe / Eigenbetriebe
- Definition: Öffentliche Betriebe, an den jeweiligen Träger gebunden
- Theater
- Stadtwerke
Anstalten (des öffentl. Rechts)
- keine Mitglieder wie die Körperschaften, sondern Benutzer
- ARD, ZDF
- THW (§ 1 Abs. 2 THW-HelfRG)
- kommunale Badeanstalten
- Krankenhäuser
- Bibliotheken
/// RECHTSSUBJEKTE - PERSONENGESELLSCHAFT
Definition
- Zusammenschlüsse natürlicher und/oder juristischer Personen
- Keine eigene Rechtspersönlichkeit
jedoch teilrechtsfähig
- GbR: Gesellschaft bürgerlichen Rechts
- oHG: offene Handelsgesellschaft
- GmbH & Co. oHG: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit oHG als beschränktem Gesellschafter
- KG: Kommanditgesellschaft
- GmbH & Co. KG: Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit KG als beschränktem Gesellschafter
GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
- besteht aus mehreren Personen
- die sich aufgrund eines Vertrages zu einem bestimmten Zweck zusammengefunden haben
Vereine
- Eingetragene Vereine: Körperschaft des privaten Rechts
- Nicht eingetragene Vereine: Recht der GbR anzuwenden; § 54 S.1 BGB (z.B. Parteien)
/// RECHTSOBJEKTE - ALLGEMEIN
Gegenstand des Rechts
- “Gegenstück” zu Rechtssubjekten
- keine Träger von Rechten und/oder Pflichten
- (konkrete) Gegenstände, auf die sich das Recht bezieht
Beispiele
- Körperliche Rechtsgegenstände wie Sachen / Tiere
- Nichtkörperliche Rechtsgegenstände = Rechte
Absolute und Relative Rechte
- Sachgesamtheiten / Rechtsgesamtheiten
- Vermögen: als Summe aller geldwerten Güter (siehe z.B. § 1922 I BGB)
- Unternehmen: als verbundene wirtschaftliche Einheiten
Sachen
- Bewegliche Sachen (z.B. Auto)
- Unbewegliche Sachen (z.B. Grundstück)
Tiere
- Früher als Sache bewertet
- Heute Sonderfall: § 90a BGB
/// RECHTSOBJEKTE - SACHEN
Verschiedene Rechte an Sachen
absolute Rechte
- wirken gegen jedermann (erga omnes)
- Typenzwang (numerus clausus)
- Publizitätsprinzip (Offenkundigkeit für Andere)
Besondere Formen (später noch relevant)
- Eigentum / geistiges Eigentum
- Persönlichkeitsrechte
relative Rechte
- wirken nur zwischen den Beteiligten (inter partes)
- kein Typenzwang (z.B. Pflichten aus Lizenzvertrag)
/// RECHTSOBJEKTE – EIGENTUM u.ä.
Eigentumsrecht: (einschränkbares) dingliches Recht
- Allein- oder Miteigentum: Gesamthandseigentum, Wohnungseigentum
- an beweglichen Sachen: Publizität über Besitz, Eigentumsvermutung für Besitzer, § 1006 BGB an unbeweglichen Sachen: Publizität über Register, z.B. Grundbuch
- Eigentumsähnliches Recht: Anwartschaftsrecht als verkehrsfähige Rechtsposition
Nutzungsrechte
- Dienst- und Grunddienstbarkeiten
- Nießbrauch
- beschränkte persönliche Dienstbarkeiten
- Erbbaurecht, Reallast
Erwerbsrechte
- dingliches Vorkaufsrecht
Sicherungs- und Verwertungsrechte
- Realsicherheit (Hypothek u.a.)
- Personalsicherheit
/// RECHTSOBJEKTE – SICHERHEITEN
Realsicherheit
- Haftung ist auf den oder die konkreten Gegenstände beschränkt
- Pfandrecht, Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt
- Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld
- Sicherungszession
- Factoring
Personalsicherheit
- nat./jur. Person haftet mit ihrem gesamten Vermögen für anderen: Bürgschaft
- nat./jur. Person haftet neben anderen: Schuldbeitritt
/// RECHTSOBJEKTE – RECHTE
Verkehrsfähige Rechte: sogen. “Immaterialgüterrechte”
- „geistiges Eigentum“
- Persönlichkeitsrechte
- Markenrecht
- Patentrecht
- Geschmacksmusterrecht
- Urheberrecht
- zu diesen Rechtsgebieten später noch mehr…
Ausnahme
- das allg. Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 GG ist als höchstpersönliches Recht nicht verkehrsfähig
- Merke: Sklaverei ist abgeschafft!
/// RECHTSFÄHIGKEIT - ALLGEMEINES
Begriff
- Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
- beginnt mit Vollendung der Geburt
- endet mit dem Tod
Was ist mit Ungeborenen
- juristischer Begriff: so genannter Nasciturus (lat.: „die Leibesfrucht“): das bereits gezeugte, aber noch ungeborene Kind
- Grundsatz: Nasciturus pro iam nato habetur, quotiens de commodis eius agitur (der Jurist liebt Latein ;-)
- Bedeutung: Das Ungeborene ist dem bereits Geborenen insoweit gleich gestellt, als es ihm zu seinem Vorteil gereicht (wie sich dies auswirkt, dazu später noch)
/// RECHTSFÄHIGKEIT – BEISPIELE
Grundsätze
- Rechtsfähige Person kann Eigentümer, Vertragspartner, Erbe usw. sein
Besonderheiten
- Es ist für die Rechtsfähigkeit unerheblich, ob die Person die Rechte selbst auch ausüben kann
- So ist ein Neugeborenes ebenso rechtsfähig, wie ein Patient, der im Koma liegt
Vertretung möglich
- Neugeborenes / Ungeborenes: Vertrag kann z.B. über die Eltern abgeschlossen werden
- Eltern sind dann nur Vertreter, Kind ist eigentlicher Vertragspartner
Er-erbte Verträge
- Wenn das Kind Erbe wird, geht ein Teil der bestehenden Verträge des Erblassers auf es über
- Kind kann auch hier Vertragspartner sein, ohne jemals selbst einen Vertrag geschlossen zu haben
Rechtsfähigkeit von Personengesellschaften
- auch Aktiengesellschaften, eingetragene Vereine, eingetragene Genossenschaften die Bundesländer, Anstalten des öffentlichen Rechts u.s.w.
/// RECHTSFÄHIGKEIT - ABGRENZUNG
- Unterscheide: Rechtsfähigkeit vs. Handlungsfähigkeit
- Handlungsfähigkeit = Fähigkeit, rechtlich bedeutsame Handlungen vorzunehmen
Handlungsfähigkeit setzt Rechtsfähigkeit voraus
- Keine Handlungen sind unwillkürlichen Verhaltensäußerungen
- Reflex, Bewegungen im Schlaf, Handlungen unter Hypnose
- krankheitsbedingte Verhaltensäußerungen wie etwa infolge von Parkinson oder Tourette
Zur kompletten Verwirrung: Geschäftsfähigkeit
- Geschäftsfähigkeit = Fähigkeit, Rechtsgeschäfte wirksam vorzunehmen
Beispiele
- Ehefähigkeit: Fähigkeit, eine Ehe wirksam einzugehen
- Testierfähigkeit: Fähigkeit, ein Testament wirksam einzurichten
- Deliktsfähigkeit: Fähigkeit, durch eine unerl. Handlung zum Schadensersatz verpflichtet zu sein
- Prozessfähigkeit: Fähigkeit, wirksam Prozesshandlungen vorzunehmen
Stadien der Geschäftsfähigkeit
- Vor Geburt und von 0-7 Jahre: nicht geschäftsfähig
- Von 7-18 Jahre: beschränkt geschäftsfähig
- Ab 18 Jahre bis zum Tod: voll geschäftsfähig
/// GESETZESTEXTE GESCHÄFTSFÄHIGKEIT / GESETZLICHE VERTRETUNG
§ 104 BGB – Geschäftsunfähigkeit
Geschäftsunfähig ist:
- wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat,
- wer sich in einem die freie Willensbestimmung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, sofern nicht der Zustand seiner Natur nach ein vorübergehender ist
§ 105 - Nichtigkeit der Willenserklärung
(1) Die Willenserklärung eines Geschäftsunfähigen ist nichtig.
(2) Nichtig ist auch eine Willenserklärung, die im Zustand der Bewusstlosigkeit oder vorübergehender Störung der Geistestätigkeit abgegeben wird
§ 106 - Beschränkte Geschäftsfähigkeit Minderjähriger
Ein Minderjähriger, der das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist nach Maßgabe der §§ 107 bis 113 in der Geschäftsfähigkeit beschränkt
§ 107 - Einwilligung des gesetzlichen Vertreters
Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters
§ 108 - Vertragsschluss ohne Einwilligung
(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erford. Einwilligung des gesetzl. Vertreters, hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.
(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von 2 Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, gilt sie als verweigert.
(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters
§ 1303 - Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden. Mit einer Person, die das 16. Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden
§ 1304 - Geschäftsunfähigkeit
Wer geschäftsunfähig ist, kann eine Ehe nicht eingehen#
/// SPEZIALFALL GESCHÄFTSFÄHIGKEIT
Kauf vom Taschengeld
- Kann 5-jähriger ein Spielzeugauto von seinem Taschengeld kaufen?
- Kann 15-jähriger eine Stereo-Anlage von seinem Taschengeld kaufen?
§ 110 - Bewirken der Leistung mit eigenen Mitteln
Ein von dem Minderjährigen ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters geschlossener Vertrag gilt als von Anfang an wirksam, wenn der Minderjährige die vertragsmäßige Leistung mit Mitteln bewirkt, die ihm zu diesem Zweck oder zu freier Verfügung von dem Vertreter oder mit dessen Zustimmung von einem Dritten überlassen worden sind
Auswirkung des „Taschengeldparagraph“ § 110 BGB: mit eigenen Mitteln
- 5-jähriger kann Spielzeugauto kaufen, wenn z.B. Eltern dabei sind
- 5-jähriger kann Spielzeugauto kaufen, wenn z.B. schriftl. Bestätigung der Eltern vorliegt
- 15-jähriger kann auch teure Anlage kaufen, wenn im Rahmen seiner Mittel (wenn zB von Beruf “Sohn”)
Aber: § 108 BGB
- Eltern können widersprechen
- dann Rückzahlung Geld und Rückgabe der Sache (Rückabwicklung)
/// RECHTSFÄHIGKEIT - DELIKTSFÄHIGKEIT
Begriff
- Fähigkeit, durch Begehung einer unerlaubten Handlung zum Schadensersatz verpflichtet zu sein
- relevant für Schadensersatzpflicht nach §§ 823 ff BGB
Wiederum mehrere Stadien der Deliktsfähigkeit
- Vor Vollend. des 7. Lebensjahrs: nicht deliktsfähig: § 828 BGB
- 7- 10 Jahre: für fahrlässig verursachten Schaden nicht verantwortlich, aber für vorsätzlichen
- 10-18 Jahre: für fahrlässig oder vorsätzlich verursachten Schaden dann nicht verantwortlich, wenn „die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht fehlt“: § 828 BGB
- Ab 18 Jahre: voll deliktsfähig
/// AUSNAHME VON DELIKTSFÄHIGKEIT - I
”Millionärsparagraph”
- Haftung aus Billigkeitsgründen, § 829 BGB
- wer so reich ist, daß er durch den zu zahlenden Schadensersatz nicht wesentlich beeinträchtigt wird, muß ganz oder teilweise Ersatz leisten
Deliktsunfähigkeit nach § 827 BGB
- Bewußtlose Personen
- Psychische Krankheiten
- Schwere geistige Behinderungen
- Aber wiederum: in einem „lucida intervalla“ = „lichten Moment“ voll deliktsfähig (obwohl weiterhin voll geschäftsunfähig!)
/// AUSNAHME VON DELIKTSFÄHIGKEIT - II
„Rück“-Ausnahmen
- Person unter Betreuung: §§ 1896 ff BGB trotz Geschäftsunfähigkeit voll deliktsfähig
- Für Deliktsfähigkeit einzig „konkreter psychischer Zustand zum Zeitpunkt der Schadensverursachung“ relevant
- Bsp: bewußtlose Personen, sofern sie einen vorübergehenden Zustand solcher Art selbstverschuldet verursacht haben, z.B. durch Drogen- oder übermäßigen Alkoholkonsum: § 827 BGB
- Interessant z.B.: Taubstummer erst seit 2002 als deliktsfähig “anerkannt”
Haften Eltern immer für Ihre Kinder?
- Nur wenn die Erziehungsberechtigten ihre Aufsichtspflicht (§ 832 BGB) verletzt haben, können diese unter Umständen zur Verantwortung gezogen werden
- Verantwortung besteht dann nicht, wenn der Aufsichtspflichtige seiner Aufsichtspflicht genügend nachgekommen und der Schaden dennoch eingetreten ist
- Also: Eltern haften nicht generell für Ihre Kinder!
/// TEST-BEISPIELE
Frage jeweils nach Gültigkeit Kaufvertrag?
-
Geistig behinderte, unter Betreuung stehende Person schließt Kaufvertrag
-
Rechtsfähig? / Handlungsfähig? / Geschäftsfähig?
-
Vater richtet für sein ungeborenes Kind ein Sparbuch ein – hat Kind Zugriff auf das Sparbuch (sobald geboren)?
-
Rechtsfähig? / Handlungsfähig? / Geschäftsfähig?
-
Während eine hirntote, schwangere Frau (Partnerin einer Gesellschaft) noch in der Klinik liegt und zur Rettung des Kindes weiterhin beatmet wird, schließt der Firmen-Geschäftspartner einen Vertrag für die Firma ab – ist die “Patientin” mit verpflichtet?
-
Rechtsfähig? / Handlungsfähig? / Geschäftsfähig?
/// BESONDERHEIT: IT-Recht
IT-Recht - betrifft oft viele Rechtsgebiete, daher eher „Lebenssachverhalt“
- Vertragsrecht im gesamten Bereich Informationstechnologie
- Elektronischer Geschäftsverkehr
- Telekommunikationsrecht
- Datenschutzrecht
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Urheberrecht
Viele Einzelnormen in einzelner oder eng miteinander zusammenhängenden Vertragskonstellationen
- National
- International
- Oft Vermischung vieler Rechtsbereiche
- Kartellrechtliche Fragestellungen
- IT-Sicherheit
- Vergaberecht
/// EINFLUSS EUROP. INTERNAT. RECHT (I)
- Offshoring = grenzüberschreitende Verträge z.B. Softwareherstellung durch ausländ. Subkontraktor
- Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08.06.2000 über rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischer Rechtsverkehrs, im Binnenmarkt
- Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz
- Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen
- Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12.07.2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation
- Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr
- uvm
/// EINFLUSS EUROP. INTERNAT. RECHT (III)
Sonstige Übereinkommen
- Welturheberrechtsübereinkommen
- Berner Übereinkommen zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (RBÜ)
- Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (“TRIPS-Übereinkommen”)
- WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT)
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Richtlinie 2000/C364/01)
- EGV - Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, hier insb.: Artikel 81 und 82 EGV: Handels- und Wettbewerbs-Beeinträchtigung
Verbraucherschutz-Regeln
- Richtlinie 2006/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (“Basel II”)
- Richtlinie 2006/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.06.2006 über die angemessene Eigenkapitalausstattung von Wertpapierfirmen und Kreditinstituten
/// UND NOCH MEHR REGELN / GESETZE …
Gesetze
- GPSG – Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
- ElektroG - Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten
- Nutzungsrechte – typischerweise: an Software – siehe dazu noch später
- UrhG - Urheberrecht - siehe dazu noch später
- MarkenG - Markengesetz - siehe dazu noch später
- PatG - Patentgesetz - siehe dazu noch später
- BDSG / LDSG - Bundes-/Landesdatenschutzgesetz und nun EU-DSGVO
- Kartellrecht
DIN/ISO-Normen
- Kein Rechtsnorm-Charakter!
- Aber: Hilfe zur Bewertung des “Stand der Technik„
- Relevant im Bereich IT-Sicherheit: DIN/ISO/IEC 27001
SONSTIGE
- BSI-Grundschutzkatalog
- ITIL
/// IT-RECHT: STRAFRECHTLICHER BEREICH
- Strafrecht (Computerkriminalität)
- Betrug (§ 263 StGB) mittels rechtswidrig erlangter Kreditkarten mit PIN
- Computerbetrug (§ 263a StGB)
- Betrug (§ 263 StGB) mittels Zugangsberechtigungen zu Kommunikationsdiensten
- Fälschung beweiserheblicher Daten, Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung (§§ 269, 270 StGB)
- Datenveränderung, Computersabotage (§§ 303a, 303b StGB)
- Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
- Softwarepiraterie in privater Anwendung z. B. Computerspiele, oder in Form gewerbsmäßigen Handelns
- Herstellen, Überlassen, Verbreiten oder Verschaffen sogenannter „Hacker-Tools“,welche darauf angelegt sind, „illegalen Zwecken zu dienen“, („Hackerparagraf“ § 202c StGB)
/// LITERATUR I
HANDBÜCHER
- Schneider / v. Westphalen: Software-Erstellungsverträge
- Schwardtmann: Praxishandbuch des IT-, Medien- und Urheberrechts
- Schneider: Handbuch des EDV-Rechts
- Redeker: Handbuch der IT-Verträge
- Lehman / Meents: Handbuch des Fachanwalts Informationstechnologierecht
- Marly: Softwareüberlassungsverträge
- Gennen / Völkel: Recht der IT-Verträge
ONLINE-MEDIEN / ONLINE-DATENBANKEN
- Gesetze im Internet – www.gesetze-im-internet.de
- JURIS - www.juris.de - kostenpflichtig
- Beck-Online - www.beck-online.de - kostenpflichtig
- Legios - www.legios.de - kostenpflichtig
- LexisNexis - www.lexisnexis.de - kostenpflichtig
- JurPC - www.jurpc.de - ! kostenfrei !
Newsletter
- Newsletter der Koordinierungs- und Beratungsstelle der Bundesregierung für Informationstechnik in der Bundesverwaltung - www.cio.bund.de
- Newsletter “Grunert Bote” des Gerd-Bucerius-Lehrstuhls für Bürgerliches Recht
/// LITERATUR II
LEHRBÜCHER / GESETZE
- Gennen / Schwartmann / Völkel: IT- und Internetrecht
- Eckert / Klett: Wettbewerbsrecht, gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
- Schneider: Computerrecht
- Heinemann: Gewerblicher Rechtsschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht
- Schönfelder: Deutsche Gesetze
KOMMENTARE
- Palandt: Bürgerliches Gesetzbuch
- Rebmann / Säcker / Rixecker: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Recht
- Ulmer Brandner / Hensen: AGB-Recht
- Wandtke / Bullinger: Praxiskommentar zum Urheberrecht
- Schricker: Urheberrecht
/// LITERATUR III
Juristische Fachzeitschriften
- CR - Computer und Recht
- ITRB - Der IT-Rechts-Berater
- GRUR - Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht
- ZUM - Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
- MMR - Multimedia und Recht
- K&R - Kommunikation und Recht
- DuD - Datenschutz und Datensicherheit
- RDV - Recht der Datenverarbeitung
- IT-Sicherheit
Technische Fachzeitschriften
- c’t
- iX
- Chip
- PC-Welt